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09.09.2004, 07:47
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frage wg. selbständigkeit Beitrag #1
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Newbie
Registriert seit: 30.08.2004
Beiträge: 23
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frage wg. selbständigkeit
Hallo,
ich denke ggf. auch über eine Selbständigkeit in den Staaten nach sprich ich würde gerne ein eingeführtes Geschäft übernehmen( einzelhandel). Nun, da ich natürlich nicht gerade 80 000 Dollar in der Portokasse habe würde mich nun interessieren ob es überhaußt generell möglich ist von einer deutschen Bank Geld für ein Geschäft in den USA zu bekommen? Ja, blöde Anfängerfrage, ich weiß, aber ich hatte noch nie mit Kreditfragen zu tun bislang. 
LG
Mobby
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09.09.2004, 08:24
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frage wg. selbständigkeit Beitrag #3
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Gouverneur
Registriert seit: 23.05.2004
Beiträge: 1.989
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@ mobby:#1: ohne visum, keine chance
#2: ... klar, kein geld= keine chance
....wird schwierig sein, eine deutsche bank von deinem konzept zu überzeugen (soweit du es bis hierher vorgetragen hast)
tut mir leid
viele grüsse
prissel
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09.09.2004, 13:50
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frage wg. selbständigkeit Beitrag #4
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Newbie
Registriert seit: 30.08.2004
Beiträge: 23
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Hi, erstmal Danke für die Antworten.
@Heiner. Nee, ich hab bisher noch mit keiner Bank gesprochen, ich will mich erstmal grundlegend informieren um auf ein evtl. Bankgespräch dann auch gut vorbereitet zu sein. Ein Visa habe ich bisher gar nicht, ich bräuchte dann natürlich ein Investorenvisa. Bisher habe ich aber einfach zu wenig Infos um an die Sache ausführlicher ranzugehen.
@Prissel
Das man ohne Visa keine Chance hat und ohne Geld ist schon klar, aber wie ich schon vorher sagte, ich möchte erstmal die Lage checken und nicht ziel-und planlos vorgehen.
Vielleicht weiß ja hier jemand aus eigener Erfahrung zu berichten oder so. Hätte einfach gerne ein paar grundlegende Infos. Sprich wie das Ganze am besten angehen. Gibt es vertrauenswürdige Anwälte die sich mit solchen Angelegenheiten beschäftigen bzw. wo gibt es einen solchen usw.
LG
Mobby
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09.09.2004, 17:06
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frage wg. selbständigkeit Beitrag #5
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Ehrenmitglied
Registriert seit: 24.05.2003
Beiträge: 14.155
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Wie du zum E-2 Visum kommen kannst, hier nachfolgender recht guter Ueberblick:
Zitat:
US-Immigration und das E-2 Investoren Visum
von Rechtsanwalt Clemens W. Pauly, LL.M.
Es gibt verschiedene Arten von Visa, die es dem einzelnen erlauben, in den Vereinigten Staaten zu leben und zu arbeiten. Eines der nützlichsten und die größte Beweglichkeit gewährendes Visum ist das sogenannte E-2 (Investor) Visum, mit welchem sich vorliegender Artikel auseinandersetzen wird. Der Einfachheit halber nennen wir das Visum im folgenden E-2 Visum.
Das E-2 Visum ist für Staatsangehörige von insgesamt 39 Ländern erhältlich. Hierzu zählen von den europäischen Staaten Deutschland, Belgien, Grossbritanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und die Türkei.
Die Voraussetzungen des E-2 Visums sind im einzelnen:
1. Zwischen den USA und dem Heimatland des Investors muss ein Staatsvertrag bestehen. Das ist bezüglich der im vorangegangenen Abschnitt genannten Staaten der Fall. BEACHTE: Man muss nur ein Staatsangehöriger, nicht aber in dem Vertragsstaat geboren sein. So würde zum Beispiel ein venezualischer Staatsangehöriger, der einen deutsche Pass innehat, für ein E-2 Visum antragsberechtigt sein.
2. Der Investor muss die Kontrolle über das in den USA ansässige Unternehmen ausüben. Das ist der Fall, wenn er mindestens 51% der Unternehmensanteile hat.
3. Sollten an einem Unternehmen mehrere Investoren beteiligt sein, so müssen alle die Staatsangehörigkeit eines der genannten Vertragsstaaten haben. Beispiel: Drei Deutsche kontrollieren 100% des Unternehmens. Sie können in den USA investieren und, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt, ein E-2 Visum erhalten.
4. Die Investition muss in dem Sinne aktiv sein, dass geschäftliche Transaktionen nach aussen hin erkennbar sind.
5. Substantielle Investition. Die Investition muss von der Summe her von einigem Gewicht sein und darf nicht nur marginal sein.
6. Die Investition muss Arbeitsplätze schaffen; und
7. Die Person, für die der Investorenstatus begehrt wird, muss eine Schlüsselrolle einnehmen, indem sie entweder der eigentliche Investor, der Geschäftsführer oder ein mit besonderer Ausbildung oder überragenden Qualifikationen ausgestatteter Arbeitnehmer ist.
Der Investor bzw. die Investoren müssen tatsächlich die Kontrolle über das Unternehmen oder das Geschäft ausüben. Kontrolle in diesem Sinne wird von den zuständigen Behörden definiert als Innehabung von mindestens 51% der Geschäftsanteile des Unternehmens, welches die Investition darstellt. Die anwendbaren Vorschriften erlauben auch mehrere Investoren, vorausgesetzt, alle Investoren sind Staatsbürger eines der Vertragsstaaten und kontrollieren mehr als 50% der Geschäftsanteile.
Wie bereits erwähnt, muss die Investition des weiteren "aktiv" sein. Aktiv in diesem Sinne bedeutet, dass die Investition gegenwärtig, real und insbesondere Dienstleistungen oder handelbare Erzeugnisse hervorbringen muss. Es müssen mithin geschäftliche Aktivitäten irgendeiner Art entwickelt werden. Dafür reicht es nicht aus, lediglich Geld auf einem amerikanischen Konto anzulegen. Wenn aber ersichtlich ist, dass mit dem auf dem Konto angelegten Geld laufende Ausgaben des Unternehmens bestritten werden, wie etwa die Begleichung von Rechnungen oder die Anschaffung von Inventar, so stellt dies eine "aktive" Investition dar. Ein weiteres Beispiel, in welchem die Ausstellung des E-2 Visums in Betracht kommt, ist der Erwerb und die Führung von Wohnungseigentum, welches bereits ein Einkommen produzierendes Unternehmen darstellt.
Die Frage, was eine Investition von einigem Gewicht darstellt, ist sehr schwer zu beantworten, da es hier keine klaren Abgrenzungskriterien und Maßstäbe gibt. Den zuständigen Behörden nach gibt es keine Mindestsumme, die zur Bejahung einer Summe von einigem Gewicht erreicht werden müsste.
In der Praxis kann man doch als Faustregel in Erinnerung behalten, dass erst eine Summe über 100.000 USD als substantiell gewertet wird. Bei darunter liegenden Summen sollte man auf die Konsultation eines erfahrenen und qualifizierten Anwalts keineswegs verzichten.
Weiterhin ist zu beachten, dass nur solche Transaktionen als Investitionen anerkannt werden, bei denen der Investor für den Fall des Misserfolges das Risiko selbst trägt, sogenanntes "investment at risk." Das ist bei folgenden Transaktionen der Fall:
A. Kredite, die mit investoreigenem Vermögenswerten gesichert sind.
B. Ungesicherte Kredite, gewährt auf der Basis der Unterschrift des Investors.
C. Bargeldreserven, plaziert auf einnem Geschäftskonto, die von dem Geschäft zum Erwerb von Ausstattungsgegenständen, Inventar und zur Deckung der Anlaufkosten gedeckt werden.
D. Bereits erhobene Ausstattungsgegenstände und Inventar des Unternehmens.
Wenn auch nicht ausdrücklich vorausgesetzt, so wird von den zuständigen Behörden dennoch gefordert, dass die Investition in den USA Arbeitsplätze für Amerikaner schafft. Als Amerikaner in diesem Sinne gelten nicht nur amerikanische Staatsbürger, sondern alle Personen, die sich rechtmässig in den USA aufhalten und eine Arbeitserlaubnis besitzen. Die Investition darf keinesfalls lediglich der Bestreitung des Lebensunterhalts des Investors und seiner Angehörigen dienen. Bei der Frage, ob die Investition nur marginal ist, kommt es entscheidend auf den Umfang der Investition und der zu erwartenden Gewinne an. Bei einer Neuinvestition ist diese Bestimmung natürlich spekulativer Art. Bei Neuinvestitionen ist für diese Bestimmung von erheblicher Bedeutung, ob neben dem Investor selbst noch weitere Angestellte erforderlich sind, damit das Unternehmen funktioniert. Auch ist es wichtig darlegen zu können, dass zur Entlohnung etwaiger Arbeitnehmer ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Schließlich muss der Bewerber für das Visum in dem die Investition darstellenden Unternehmen eine essentielle Rolle einnehmen. Das ist unzweifelhaft der Fall, wenn dem Investor das ganze Unternehmen gehört.
Sollte jedoch mehr als ein Investor an dem Unternehmen beteiligt sein, bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung, ob jeder der Investoren fü einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
Wenn der Investor vorgenannte Voraussetzungen erfüllt, hat er überaus gute Chancen von der amerikanischen Regierung ein E-2 Visum zu erlangen. Das E-2 Visum hat den grossen Vorteil, dass es für Staatsangehörige der Länder Deutschland, Frankreich, Italien für fünf Jahre ausgestellt wird. Danach kann und wird es in der Regel für weitere Zeitabschnitte verlängert, wenn das Unternehmen noch existiert und betrieben wird und der Inhaber daran noch beteiligt ist.
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http://www.cpauly.com/deu/E2visum.htm
Wuerde an deiner Stelle erstmal zu deiner oertlichen IHK gehen, die sehr viele Hilfsmittel fuer eine Selbststaendigkeit im Ausland bieten.
Gruss
Michael
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