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21.04.2004, 19:50
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Firmenumzug von CH nach US Beitrag #1
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Newbie
Registriert seit: 21.04.2004
Beiträge: 1
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Firmenumzug von CH nach US
Hallo!
Nachdem sich hier anscheinend viele Experten befinden, ich aber nicht die korrekte Antwort zum E2 finde nun eine Frage:
Ich besitze zu 95 % seit 10 Jahren eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz (bin selbst Deutscher), wohne aber seit über 1 Jahr in der Schweiz.
Nun möchte ich mein Business in den USA weiter fortführen.
Muss ich nun 1.000.000 $ Bargeld auf den Tisch legen und 10 Leute in den USA einstellen um dieses Visa zu erhalten oder kann ich auch in die USA zügeln, dort eine Firma anmelden und mein Geschäft einfach weiterführen?
Ich hatte bereits beim Consult angerufen. Die hatten mich dann an eine 0900-Nummer eines Call-Centers verwiesen und die haben mir erklärt ich solle die Webseite lesen (für 40 Franken). Nett - so weit war ich vorher auch schon.
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22.04.2004, 16:11
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Firmenumzug von CH nach US Beitrag #2
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Wahl-Amerikaner
Registriert seit: 02.05.2003
Beiträge: 826
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Hi magrov,
benutz bitte erst mal die Suchfunktion, das Thema hatten wir schon öfter.
LG Claudi
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22.04.2004, 17:24
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Firmenumzug von CH nach US Beitrag #4
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Ehrenmitglied
Registriert seit: 24.05.2003
Beiträge: 14.155
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Da du ja wohl auch ueber die noetigen "Bar-Mittel" verfuegen duerftest, ist die Beauftragung eines versierten Anwaltes wohl angeraten.
Der wird dir dann wohl das sagen was im nachfolgenden Artikel eines Anwaltes zulesen ist.
Zitat:
Das E-2 Visum
Von Rechtsanwalt Clemens W. Pauly, Kontakt: Paulylaw@aol.com
Es gibt verschiedene Arten von Visa, die es dem einzelnen erlauben, in den Vereinigten Staaten zu leben und zu arbeiten. Eines der nützlichsten und die größte Beweglichkeit gewährendes Visum ist das sogenannte E-2 (Investor) Visum, mit welchem sich vorliegender Artikel auseinandersetzen wird. Der Einfachheit halber nennen wir das Visum im folgenden E-2 Visum.
Das E-2 Visum ist für Staatsangehörige von insgesamt 39 Ländern erhältlich. Hierzu zählen von den europäischen Staaten Deutschland, Belgien, Großbritanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und die Türkei.
Die Voraussetzungen des E-2 Visums sind im einzelnen:
Zwischen den USA und dem Heimatland des Investors muß ein Staatsvertrag bestehen. Das ist bezüglich der im vorangegangenen Abschnitt genannten Staaten der Fall. BEACHTE: Man muß nur ein Staatsangehöriger, nicht aber in dem Vertragsstaat geboren sein. So würde zum Beispiel ein venezuelischer Staatsangehöriger, der einen deutsche Paß innehat, für ein E-2 Visum antragsberechtigt sein.
Der Investor muß die Kontrolle über das in den USA ansässige Unternehmen ausüben. Das ist der Fall, wenn er mindestens 51% der Unternehmensanteile hat.
Sollten an einem Unternehmen mehrere Investoren beteiligt sein, so müssen alle die Staatsangehörigkeit eines der genannten Vertragsstaaten haben. Beispiel: Drei Deutsche kontrollieren 100% des Unternehmens. Sie können in den USA investieren und, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt, ein E-2 Visum erhalten.
Die Investition muß in dem Sinne aktiv sein, daß geschäftliche Transaktionen nach außen hin erkennbar sind.
Die Investition muß von der Summe her von einigem Gewicht sein und darf nicht nur marginal sein.
Die Investition muß Arbeitsplätze schaffen; und
Die Person, für die der Investorenstatus begehrt wird, muß eine Schlüsselrolle einnehmen, indem sie entweder der eigentliche Investor, der Geschäftsführer oder ein mit besonderer Ausbildung oder überragenden Qualifikationen ausgestatteter Arbeitnehmer ist.
Der Investor bzw. die Investoren müssen tatsächlich die Kontrolle über das Unternehmen oder das Geschäft ausüben. Kontrolle in diesem Sinne wird von den zuständigen Behörden definiert als Innehabung von mindestens 50% der Geschäftsanteile des Unternehmens, welches die Investition darstellt. Die anwendbaren Vorschriften erlauben auch mehrere Investoren, vorausgesetzt, alle Investoren sind Staatsbürger eines der Vertragsstaaten und kontrollieren mehr als 50% der Geschäftsanteile.
Wie bereits erwähnt, muß die Investition des weiteren "aktiv" sein. Aktiv in diesem Sinne bedeutet, daß die Investition gegenwärtig, real und insbesondere Dienstleistungen oder handelbare Erzeugnisse hervorbringen muß. Es müssen mithin geschäftliche Aktivitäten irgendeiner Art entwickelt werden. Dafür reicht es nicht aus, lediglich Geld auf einem amerikanischen Konto anzulegen. Wenn aber ersichtlich ist, daß mit dem auf dem Konto angelegten Geld laufende Ausgaben des Unternehmens bestritten werden, wie etwa die Begleichung von Rechnungen oder die Anschaffung von Inventar, so stellt dies eine "aktive" Investition dar. Ein weiteres Beispiel, in welchem die Ausstellung des E-2 Visums in Betracht kommt, ist der Erwerb und die Führung von Wohnungseigentum, welches bereits ein Einkommen produzierendes Unternehmen darstellt.
Die Frage, was eine Investition von einigem Gewicht darstellt, ist sehr schwer zu beantworten, da es hier keine klaren Abgrenzungskriterien und Maßstäbe gibt. Den zuständigen Behörden nach gibt es keine Mindestsumme, die zur Bejahung einer Summe von einigem Gewicht erreicht werden müßte. In der Praxis kann man doch als Faustregel in Erinnerung behalten, daß erst eine Summe über 100.000 USD als substantiell gewertet wird. Bei darunter liegenden Summen sollte man auf die Konsultation eines erfahrenen und qualifizierten Anwalts keineswegs verzichten.
Weiterhin ist zu beachten, daß nur solche Transaktionen als Investitionen anerkannt werden, bei denen der Investor für den Fall des Mißerfolges das Risiko selbst trägt. Das ist bei folgenden Transaktionen der Fall:
Kredite, die mit investoreigenem Vermögenswerten gesichert sind.
Ungesicherte Kredite, gewährt auf der Basis der Unterschrift des Investors.
Bargeldreserven, plaziert auf einem Geschäftskonto, die von dem Geschäft zum Erwerb von Ausstattungsgegenständen, Inventar und zur Deckung der Anlaufkosten gedeckt werden.
Bereits erhobene Ausstattungsgegenstände und Inventar des Unternehmens.
Wenn auch nicht ausdrücklich vorausgesetzt, so wird von den zuständigen Behörden dennoch gefordert, daß die Investition in den USA Arbeitsplätze für Amerikaner schafft. Als Amerikaner in diesem Sinne gelten nicht nur amerikanische Staatsbürger, sondern alle Personen, die sich rechtmäßig in den USA aufhalten und eine Arbeitserlaubnis besitzen. Die Investition darf keinesfalls lediglich der Bestreitung des Lebensunterhalts des Investors und seiner Angehörigen dienen. Bei der Frage, ob die Investition nur marginal ist, kommt es entscheidend auf den Umfang der Investition und der zu erwartenden Gewinne an. Bei einer Neuinvestition ist diese Bestimmung natürlich spekulativer Art. Bei Neuinvestitionen ist für diese Bestimmung von erheblicher Bedeutung, ob neben dem Investor selbst noch weitere Angestellte erforderlich sind, damit das Unternehmen funktioniert. Auch ist es wichtig darlegen zu können, daß zur Entlohnung etwaiger Arbeitnehmer ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Schließlich muß der Bewerber für das Visum in dem die Investition darstellenden Unternehmen eine essentielle Rolle einnehmen. Das ist unzweifelhaft der Fall, wenn dem Investor das ganze Unternehmen gehört.
Sollte jedoch mehr als ein Investor an dem Unternehmen beteiligt sein, bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung, ob jeder der Investoren für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Wenn der Investor vorgenannte Voraussetzungen erfüllt, hat er überaus gute Chancen von der amerikanischen Regierung ein E-2 Visum zu erlangen. Das E-2 Visum hat den großen Vorteil, daß es für Staatsangehörige der Länder Deutschland, Frankreich, Italien für fünf Jahre ausgestellt wird. Danach kann und wird es in der Regel für weitere Zeitabschnitte verlängert, wenn das Unternehmen noch existiert und betrieben wird und der Inhaber daran noch beteiligt ist.
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http://www.e-florida.de/immigr/e2.htm
Gruss
Michael
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